Was kostet das Foto? – Orientierung bei Bildhonoraren
Fotografieren ist Arbeit – wahrhaftig nicht die schlechteste der Welt, aber immer noch Arbeit. Als solche sollte sie angemessen vergütet werden. Doch was ist nun der Wert der Fotografie? Diese Frage beantworten unter anderem die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf ihrer Website sowie die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) in der Broschüre „Bildhonorare“. Dabei wird jeweils eine Auswertung der branchenüblichen Vergütung des vergangenen Jahres zugrunde gelegt.
Rechtseinräumung
Grundsätzlich wird nie die Fotografie an sich verkauft, sondern lediglich Nutzungsrechte daran. (Das Urheberrecht verbleibt ohnehin stets beim Fotografen. Es ist hierzulande generell nicht veräußerbar (§ 29 UrhG), auch wenn manche Quellen etwas anderes behaupten.)
Nutzungsrechte
Die Auflistung der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte reicht von der klassischen Anzeige über Briefmarken, Poster und Tageszeitung bis zum Tagessatz bei Auftragsproduktionen. Und dabei variieren die Preise zwischen 50 und mehreren 1000 Euro. Warum? – Weil Foto eben nicht gleich Foto ist. Der Preis hängt auch von der Verwendung ab.
Archivmaterial oder Auftragsproduktion
Zuerst einmal kann zwischen bereits vorhandenem und neu in Auftrag gegebenem Bildmaterial unterschieden werden. Ersteres wird pro Fotografie nach Nutzungsart, -dauer, -gebiet und -umfang vergütet; zweiteres in erster Linie nach Arbeitszeit (Stunden-/Tagessatz) und zusätzlich nach Nutzungsfaktoren.
Nutzungsfaktoren
Preise ergeben sich folglich immer unter Beachtung der Nutzungsfaktoren, welche die Beschränkungen des Nutzungsrechts festlegen. Um bösen Überraschungen oder möglichem Gedächtnisschwund vorzubeugen, werden diesbezügliche Vereinbarungen immer schriftlich festgehalten und in der Rechnung erneut aufgeführt.
- Art: Wird ein einfaches oder ausschließliches (exklusives) Nutzungsrecht erteilt?
Erhält der Kunde das Recht, das Werk einfach zu nutzen, ohne dass die Nutzung durch Dritte ausgeschlossen wird, oder erhält er das alleinige Nutzungsrecht, welches wiederum das Recht, anderen Nutzungsrechte einzuräumen, beinhalten kann? (§ 31 UrhG und § 35 UrhG) - Dauer / Zeitliche Beschränkung: Wie lange darf das Bildmaterial verwendet werden?
Ein, zwei, drei, fünf oder zehn Jahre? Oder gar zeitlich unbegrenzt? - Gebiet / Räumliche Beschränkung: Wo darf das Bildmaterial verwendet werden?
Regional, national, europaweit oder international? In bestimmten Ländern? - Umfang / Inhaltliche Beschränkung: Wofür (in welchem Medium) und in welcher Größe darf das Bildmaterial verwendet werden?
Seitenaufmacher einer Tageszeitung, Werbeplakat, 1/8 Seite im Magazin oder online?
Je mehr Rechte, desto teurer
Jeder Fotograf ist unglücklich, wenn andere sich unverhältnismäßig an seinem Werk bereichern. Ein Buy-out (Verkauf aller übertragbaren Rechte – exklusiv, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt) gegen geringe Bezahlung hatte bislang vor deutschen Gerichten wenig Bestand. Einige Unternehmen schrecken dennoch nicht davor zurück, in ihren Fotografenverträgen einen Versuch in diese Richtung zu wagen.
Wer es andererseits selbst versäumt, seine Rechte zu wahren und diese stattdessen leichtfertig und großzügig abtritt, wird kaum im Nachhinein gegen den Kunden vor Gericht ziehen. Eigentlich sollte es selbsterklärend sein, dass ein Mehr an Rechten (und damit auch an Nutzen) für den Kunden sich auch im Honorar des Urhebers niederschlagen muss – im Sinne beider Parteien.
Augen auf im Dschungel
Sowohl für junge Hüpfer als auch für alte Hasen liefern daher die VG-Bild-Kunst auf ihrer Website unter dem Menüpunkt „Tarife“ sowie die eingangs erwähnte MFM-Liste (für 33,00 Euro) gute Anhaltspunkte (keine Preisempfehlungen) dafür, wie der Markt im Bereich der Vergütung fotografischer Leistung momentan aufgestellt ist und sorgen damit für etwas mehr Durchblick im Honorar-Dschungel.
Weitere Informationen
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er soll das Prinzip hinter der Vergütung von Nutzungsrechten sowie betreffende Bestimmungen des Urheberrechts veranschaulichen. Eine umfassende Auflistung der marktüblichen Honorare bieten die verlinkten Websites (VG-Bild-Kunst und MFM). Die Gesetzestexte zum Nachlesen finden Sie auf der Website des Bundesministerium der Justiz oder im Taschenbuch „Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Vorschriftensammlung“ (Hrsg. B. Eckardt und D. Klett), das im C.F. Müller Verlag erschienen ist.
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