Urheberrecht: Lichtbildwerke und Lichtbilder
Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 des UrhG).
„Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ (§ 7 UrhG).
Schutz für Fotografien
Geschützt werden Werke: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 UrhG). Das bedeutet, dass der Urheberrechtsschutz immer an die natürliche Person (Urheber) gebunden ist, die das Werk persönlich geschaffen hat. Ein automatisch aufgezeichnetes Bild einer Überwachungskamera beispielsweise ist nicht geschützt. Außerdem muss das schutzwürdige Werk geistig über das Alltägliche hinausgehen. Ein einfacher Urlaubsschnappschuss vom Rauhaardackel am italienischen Strand mit Sonne, Wolken und Meer ist folglich ebenso wenig als Werk im urheberrechtlichen Sinn anzusehen wie das Überwachungskamerabild.
Gestaltungshöhe
Die „persönliche geistige Schöpfung“ wird häufig mit den Begriffen Individualität, Gestaltungshöhe, Schöpfungshöhe oder Werkhöhe umschrieben.
Lichtbildwerke und Lichtbilder
Um die vielen Urlaubs- und Familienfotos nicht schutzlos zu lassen, sieht das Urheberrechtsgesetz im Teil 2 (Verwandte Schutzrechte) den „Schutz der Lichtbilder“ vor (§ 72 UrhG). Lichtbilder unterscheiden sich vor allem in ihrer Gestaltungshöhe von Lichtbildwerken, weshalb sie nicht gegen das Nachstellen eines Motivs geschützt sind (das Alltägliche soll nicht monopolisiert werden; jeder soll auch in Zukunft noch seinen Rauhaardackel am selben Strand fotografieren und die Ergebnisse veröffentlichen dürfen). Da jedoch keine ganz klare Trennlinie zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern gezogen werden kann, finden die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften sinngemäß auch Anwendung auf die Lichtbilder. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Schutzdauer: Während das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen bleibt (§ 64 UrhG), erlischt der Schutz der Lichtbilder 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Lichtbildes (§ 72 UrhG).
Die Rechte des Urhebers
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“ (§ 11 UrhG). Der Urheber besitzt das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft unter anderem durch Namensnennung (§ 13 UrhG) sowie das Recht darauf, dass sein Werk nicht entstellt oder beeinträchtigt wird (§ 14 UrhG). Darüber hinaus ist der Urheber der alleinige Inhaber des Verwertungsrechts (§§ 15 – 24).
Besonderheiten
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG), aber vererblich (§ 28 UrhG). Es steht dem Urheber frei, anderen einfache oder exklusive sowie zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkte Nutzungsrechte an seinen Werken einzuräumen, wofür ihm wiederum eine angemessene Vergütung zusteht. Bei mehreren Miturhebern besteht das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 UrhG).
Urheberrecht und Copyright
Im Gegensatz zum Urheberrecht ist das Copyright in seiner Ausrichtung weniger auf den Urheber fixiert und stärker auf die wirtschaftlichen Interessen. Doch egal ob ein Bild einen Urheberrechts-, Copyright- oder gar keinen Vermerk trägt, ob es in der Definition des UrhG ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild ist: Der Schutz gilt auch ohne entsprechende Kennzeichnung und tritt ohne Eintragung automatisch in Kraft.
Ausführliche Informationen
Selbstverständlich kann dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern lediglich versuchen, den Grundgedanken des Urheberrechtsgesetzes zu erfassen. Die Gesetzestexte zum Nachlesen finden Sie zum Beispiel im Taschenbuch „Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Vorschriftensammlung“ (Hrsg. B. Eckardt und D. Klett), das im C.F. Müller Verlag erschienen ist.
Btw: Die Schutzfristen betragen für Lichtbilder und Lichtbildwerke seit 2006 nach einer EU-Richtlinie einheitlich 50 Jahre.
Das wäre mir neu. Darf ich fragen, woher Sie diese Info nehmen?
Es existiert in der Tat seit 2006 eine neue EU-Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Richtlinie 2006/116/EG).
Nach meinem Verständnis ist diese Richtlinie jedoch sehr eindeutig, was den Schutz von Lichtbildwerken („fotografische Werke“) und Lichtbildern („andere Fotografien“) angeht und deckt sich bzgl. der Schutzdauer vollständig mit dem deutschen Urheberrecht.
Ein kleiner Auszug aus dem Gesetzestext:
„Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
[…]
Artikel 1
Dauer der Urheberrechte
1. Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst […] umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
[…]
Artikel 6
Schutz von Fotografien
Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. […] Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.“
Der vollständige Gesetzestext steht hier online.
Sulli, bezieht sich Ihr Kommentar auf diese Richtlinie oder eine andere Quelle?
[…] In Mannheim schickt man sich weiterhin an, Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der freien Kulturverbreitung auszutragen. Im Sommer letzten Jahres mahnten die Reiss-Engelhorn-Museen und deren Träger, die Stadt Mannheim, die Wikimedia Foundation wegen insgesamt 17 verwendeten Abbildungen von Kunstwerken aus ihren Beständen ab. Obwohl man mit dieser Rechtsauffassung bereits vor dem AG Nürnberg scheiterte, gelang es nun den Mannheimern das LG Berlin zu einem vielleicht folgenschweren Urteil für die allgemeine Zugänglichkeit von Kunst zu bewegen. Laut Ansicht des Gerichts sind zwar Reproduktionen von Kunstwerken nicht als eigenes Werk vom Urheberrecht geschützt, sehr wohl aber als Lichtbild nach §72 UrhG (man beachte dabei den feinen juristischen Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild). […]